AGB'S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Präambel

Für alle geschlossenen Buchungsvereinbarungen (sowohl formell per Booking-Vertrag als auch formlos per E-Mail) zwischen "Verena S" (im folgenden: Auftragnehmer/AN) und dem Kunden (im folgenden: Auftraggeber/AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN. Gilt ebenso für Buchungen die kurzfristig mündlich bzw. telefonisch (auch über Dritte) vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen werden nur anerkannt, wenn dies explizit schriftlich durch AN erklärt wird.

II. Vertrag / Angebote

Verträge zwischen AN und AG entstehen durch mündliche oder schriftliche (auch per E-Mail geschickte) Annahme eines schriftlich (auch per E-Mail) übersandten Angebotes oder einen schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Alle von AN erstellten Angebote sind freibleibend und haben (sofern nicht anders im Angebot oder dem zugehörigen Anschreiben vermerkt) eine Gültigkeit von 7 Tagen. Anfragen per Mail oder telefonisch sind natürlich kostenlos und unverbindlich. Eine Anzahlung durch AG gilt ebenso als verbindliche Buchungsbestätigung für AN und AG!

III. Stornierung einer Buchung / Rücktritt vom Vertrag

III.A. Rücktritt vom Vertrag durch AG:

Tritt AG vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornogebühren an:

Stornierung bis 10 Monate vor der Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Gage

Stornierung bis 6 Monate vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage

Stornierung bis 3 Monate vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gage

Stornierung bis 1 Monat vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage

Ausnahme hierzu höhere Gewalt oder Unfall, Tod,.... (Nachweise durch schriftlichen notarischen Belege, ect. ...) des Veranstalters!

III.B. Rücktritt vom Vertrag durch AN:

Ein Rücktritt seitens AN ist möglich durch Krankheit, Unfall, Tod oder höhere Gewalt. In diesem Fall bemüht sich AN um gleichwertigen Ersatz zu gleichen Konditionen behilflich zu sein. Ein Rücktritt vom Vertrag durch AN hat so frühzeitig wie möglich fernmündlich oder schriftlich zu erfolgen. Dies gilt ebenso sollte ein TV oder Rundfunk Einsatz entstehen und der/die Musiker können den Auftritt daher nicht wahrnehmen. Rechtzeitige Mitteilung erfolgt vom AN.

IV. Haftungsfragen

AG haftet gegenüber AN für alle durch ihn selbst, Gäste oder Besucher (auch alkoholisierte Personen) der Veranstaltung an Equipment von AN verursachten Schäden. Für während einer Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich AG, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens AN verursacht wurde. Falls AN durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände bzw. äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall-/Stromschwankungen etc.) die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz oder Zurückhaltung/Minderung der vereinbarten Gage.

V. Zahlung der Gage / Zahlungsverzug / AKM / behördliche Abgaben

Die Zahlung der vereinbarten Gage ist ausschließlich per Barzahlung vor/während/unmittelbar nach der Veranstaltung oder vorab per Banküberweisung auf das genannte Firmenkonto (Zahlungseingang bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung) möglich. Beide Parteien verpflichten sich keine Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.

Für Auslandsauftritte gilt das Reverse Charge gem. § 19 UstG! Dazu muss unbedingt eine gültige UID bzw. Steuernummer vorhanden sein. Wird auf der Rechnung von AN angegeben. Sämtliche später anfallende Steuern übernimmt ansonsten ausnahmslos der AG!

Bei verspäteten Zahlungen nach dem Auftritt (ab dem 1. Folgetag) verrechnet "Verena S" 10% Verzugszinsen zusätzlich zu der vereinbarten Gage. Bei durchgeführten Veranstaltungen (auch bei Abbruch durch Schlechtwetter, Hitze, zu geringer Besucherzahl , usw. vom AG) ist der Veranstalter AG zu 100% zahlungspflichtig. Sollte die Gage nicht innerhalb einer Woche nach erfolgtem Auftritt bezahlt sein, wird diese nach einer einmaligen Aufforderung von AN über den Rechtsschutz sowie Anwalt von "Verena S" eingefordert. Alle zusätzlichen weiteren Kosten werden dann ausnahmslos von AG getragen!

Eventuell anfallende AKM, GEMA, ect. Gebühren sind ausschließlich von AG zu entrichten und werden direkt an die AKM abgeführt. Dies gilt ausdrücklich auch für digitale und analoge Vervielfältigungen und Tonträger (CD-R). AG obliegt auch die Prüfung, ob die Veranstaltung AKM-pflichtig ist oder nicht.

Hochzeiten: Hier entstehen grundsätzlich keine AKM-Gebühren. Bei Schuldhaften Nichtauftreten erhält der/die Musiker natürlich keine Gage. Alle weiteren behördlichen Abgaben (z.B.: Ausländersteuer) werden vom Veranstalter getragen.

VI. Auf- und Abbau des Equipments

Der Auf- und Abbau der Technik erfolgt (soweit nicht explizit anders vereinbart) direkt vor und nach dem Einsatz. Hierzu muss der Veranstaltungsort sowie der kürzeste Transportweg vom/zum kostenlosen Parkplatz für AN frei zugänglich sein. Hindernisse für den Transport (Treppen, weite Transportwege etc.) sind vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Ansonsten müssen zwei Helfer (Nüchtern) vom Veranstalter gestellt werden. AG sorgt für genügend abgesicherte Stromanschlüsse (in der Regel reicht eine "normale" 220V Steckdose) Bühne als Solokünstler: 2x2 oder 1,5 x 3 Meter. Bühne für Duo: 2x 3 oder 1,5 x 4 Meter inkl. regensicherer Überdachung bei Freiluftveranstaltungen.

VII. Auftritt

Der Veranstalter verpflichtet sich für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Sollte sich durch diverse Einlagen der Gäste (Hochzeiten, Feiern, usw., ...) der Auftritt verzögern, verlängert sich nicht die Spielzeit nach hinten, als Auftritts Ende gilt der vereinbarte Zeitpunkt, ansonsten gilt die Verlängerungsstunde auf Wunsch des Veranstalters.

Bei Auftritten mit mehr als 1,5 Stunden Heimreise beziehungsweise über 100 Kilometer, stellt der Veranstalter ein kostenloses Zimmer mit Frühstück in einem Hotel oder Frühstückspension (keine Privatunterkunft) zur Verfügung in dirketer Nähe des Veranstaltungsortes.

VIII. Sonstiges

Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Mündlicher Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder rechtlich unwirksam werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Alle unwirksam gewordenen Bestimmungen werden dann nach ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und sinnwahrend neu formuliert. Mit der Übersendung einer Buchungsbestätigung per E-Mail geht AG gemäß dem ihm vorliegenden Angebot von AN einen rechtsverbindlichen Vertag mit AN ein.

VIIII. Haftung für Inhalte

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X. Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

XI. Urheberrechtliche Bestimmungen

10.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

10.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 11. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

XII. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke .

Es gilt ausnahmslos das Österreichische Recht! 


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